Hinterlegung
Die Informationen sind allgemein gefasst und es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.Das Gericht darf Sie nicht rechtlich beraten. Das Gericht kann Sie lediglich über den Verfahrensablauf informieren.Wenn Sie ein Testament hinterlegen möchten, wenden Sie sich bitte an das zuständige Nachlassgericht. |
Was kann hinterlegt werden?
- Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel
- Wertpapiere oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten
Häufigsten Fälle der Hinterlegung:
- Sicherheitsleistung (z.B. Abwendung der Zwangsvollstreckung)
- Hinterlegung für unbekannte Erben
- Kaution im Strafverfahren
- Schuldbefreiung (z.B. bei Unsicherheit, an welchen Gläubiger die Zahlung zu leisten ist)
Wie ist der Antrag auf Hinterlegung zu stellen?
- Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
- Die Schriftstücke, welche die Hinterlegung begründen, sind in Kopie beizufügen (falls vorhanden)
Bitte senden Sie diesen Antrag nicht per E-Mail zu.
Bei Problemen bei der Antragsstellung ist Ihnen die Hinterlegungsstelle gerne behilflich.
Verfahrensablauf:
Bei Eingang Ihres Antrages auf Hinterlegung wird eine Akte angelegt und der/die zuständige/r Rechtspfleger/in überprüft den Antrag.
Wenn eine Annahmeanordnung erfolgt, erhalten Sie eine Mitteilung des Aktenzeichens und die Aufforderung zur Einzahlung des Betrages. In diesem Schreiben sind die Bankverbindung und der Verwendungszweck enthalten.
Wir bitten Sie, keine Zahlungen vorab zu leisten. Eine vorab geleistete Zahlung beschleunigt das Verfahren nicht.
Falls Sie keinen Geldbetrag hinterlegen möchten, sondern andere hinterlegungsfähige Gegenstände (z.B. Grundschuldbriefe oder andere Kostbarkeiten) hinterlegen möchten, werden wir Sie nach Eingang Ihres Antrags über das weitere Vorgehen informieren.
Sobald die Hinterlegung erfolgt ist, erhalten Sie in diesen Fällen einen Nachweis.
Wann erfolgt die Auszahlung/Herausgabe der Hinterlegung?
- Ein Antrag zur Auszahlung muss gestellt werden (schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle), dieser kann selbst formuliert werden und muss eine Bankverbindung enthalten.
- Vorlage eines Nachweises aus dem sich die Empfangsberechtigung ergibt (z.B. Erbschein, Urteil, Beschluss etc.)
Falls mehrere Personen empfangsberechtigt sind, werden übereinstimmende Willenserklärungen benötigt. Jede empfangsberechtigte Person hat diese Willenserklärung abzugeben.