Rechtsantragstelle und Beratungshilfe

Rechtsantragstelle

Die Rechtsantragstelle nimmt Anträge und Erklärungen zu Protokoll, die Sie an das Gericht richten wollen, z.B. Klagen und einstweilige Verfügungen. Ausgenommen sind Anträge, für die Anwaltszwang besteht (z. B. Ehescheidungen, Unterhaltssachen). Eine Rechtsberatung erfolgt nicht.

Was sind die Voraussetzungen?

Die Aufnahme der Anträge an sich ist kostenfrei. Bitte erkundigen Sie sich hinsichtlich der Sprechzeiten bei Ihrem zuständigen (Wohnort-)Amtsgericht und bringen Sie folgendes mit:

  • Ihren Personalausweis,
  • die Postanschriften aller beteiligten Personen,
  • Beweismittel und Dokumentationen über den Sachverhalt.

Bitte beachten Sie: Für Anträge an die Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichte wenden Sie sich bitte an die dortigen Rechtsantragstellen. Dies betrifft vor allem Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber und Behörden.

Weiterführende Hinweise hinsichtlich des Stellens von Anträgen generell und hinsichtlich konkreter Anträge finden Sie bei den "Häufig gestellten Fragen".

Was leistet die Rechtsantragstelle nicht?

Die Rechtsantragstelle erteilt keine Rechtsberatung. Die Rechtsberatung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Sollten Sie eine Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich daher an einen Rechtsanwalt. Falls Sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, kann Ihnen für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe gewährt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie im Flyer "Rechtsantragstelle und Beratungshilfe beim Amtsgericht".


Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen, Zugang zu Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu erhalten. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilt das Gericht einen Berechtigungsschein, mit dem Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden können. Sie können sich auch direkt an einen Rechtsanwalt wenden mit der Bitte, dass er für Sie den Antrag auf Beratungshilfe bei Gericht stellt.

Das Antragsformular nebst Ausfüllhinweisen finden Sie unter https://justiz.de/service/formular/index.php

Was ist vor der Antragstellung zu beachten?

  • Befinden Sie sich bereits in einem gerichtlichen Verfahren? Dann stellen Sie bitte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe. Siehe dazu "Häufig gestellte Fragen".
  • Besteht eine Rechtschutzversicherung, die für die Kosten aufkommt? Bitte klären Sie die Kostenübernahme mit der Versicherung ab. Ggf. wird keine Beratungshilfe benötigt.
  • Besteht eine andere Möglichkeit der Hilfe? Diese ist vorrangig zur Beratungshilfe. Hilfe gewähren z.B. anwaltliche Beratungsstellen, Jugendämter, Mieter- und Vermieterschutzverbände, Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen. Siehe dazu "Andere Hilfsmöglichkeiten".
  • Beratungshilfe wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Sachen findet jedoch nur Beratung und keine Vertretung statt.

Was sind die Voraussetzungen?

Der Antrag auf Beratungshilfe ist bei Ihrem zuständigen (Wohnort-)Amtsgericht zu stellen. Alternativ dazu, dass Sie den Antrag selbst dort anbringen, können Sie sich an einen Anwalt Ihrer Wahl wenden mit der Bitte, Beratungshilfe für Sie zu beantragen. In dem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

Wollen Sie den Antrag selbst an das Amtsgericht richten, erkundigen Sie sich bitte hinsichtlich der Sprechzeiten und bringen Sie folgendes mit:

  • Ihren Personalausweis,
  • Einkommens- und Vermögensnachweise (insbesondere Lohnbescheinigungen und Sozialhilfebescheide)
  • sowie Belege über die Zahlung laufender Kosten (z.B. Miete, Verbindlichkeiten).

Das Amtsgericht prüft dann,

  • ob Ihr Problem durch eine sofortige Auskunft geklärt werden kann,
  • ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten gegeben sind,
  • ob sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so gestalten, dass Sie die erforderlichen Mittel für eine Rechtsberatung nicht aufbringen können
  • und ob die Wahrnehmung von Rechten nicht mutwillig erscheint, d.h. Sie genügend Eigeninitiative zur Lösung des Problems ergriffen haben.

Die Erteilung des Berechtigungsscheins ist grundsätzlich kostenlos. Aber auch wenn die Staatskasse die Kosten trägt: der Rechtsanwalt, den Sie aufsuchen, kann von Ihnen eine Gebühr von derzeit 15 Euro verlangen. Weiterführende Informationen finden Sie im Flyer "Rechtsantragstelle und Beratungshilfe beim Amtsgericht" oder hier in englischer Version.