Zwangsversteigerung
Zwangsversteigerung:
Allgemeine Hinweise für Bietinteressenten
Der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes wird durch das Gericht festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen, der vom Gericht beauftragt wurde.
Das Gutachten kann während der Geschäftsstunden auf der Geschäftsstelle der Zwangsversteigerungsabteilung (I. Stock, Zimmer 106) eingesehen werden.
Weiterhin besteht die Möglichkeit das Gutachten unter der Internetadresse
Justizportal - Verfahren (zvg-portal.de) bzw. http://www.versteigerungspool.de
spätestens ab der vierten Woche vor dem Termin einzusehen.
Eine Besichtigung des Versteigerungsobjektes kann das Gericht nicht vermitteln.
Gebote können nur im Versteigerungstermin abgegeben werden.
Grundsätzlich sind 50 % des festgesetzten Verkehrswertes als untere Grenze anzusehen.
Gegebenfalls kann (bei entsprechendem Antrag eines Berechtigten) der Zuschlag im ersten Versteigerungstermin nur dann erteilt werden, wenn 70% des Verkehrswertes geboten wurden.
Wenn in einem ersten Versteigerungstermin der Zuschlag versagt wurde, weil die abgegebenen Gebote unter der 5/10 bzw. 7/10-Wertgrenze lagen (§§ 85a, 74a ZVG), kann in einem zweiten Termin der Zuschlag nicht aus den gleichen Gründen versagt werden. Bei diesen Versteigerungsterminen erfolgt dann ein besonderer Hinweis.
Bieter müssen sich im Versteigerungstermin durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Soll für nicht im Versteigerungstermin anwesende Dritte geboten werden - dies gilt auch für den Ehegatten -, muss eine öffentlich beglaubigte Vertretungs- und Bietvollmacht vorgelegt werden, die dem Bietenden gestattet, für den Vertretenen Gebote abzugeben.
Firmenvertreter müssen Ihre Vertretungsberechtigung durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums nachweisen.
Bieter müssen damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes verlangt wird. Die Sicherheitsleistung kann durch von der Landeszentralbank bestätigte Schecks oder Verrechnungsschecks berechtigter Kreditinstitute mit einer Mindestvorlagefrist die nicht vor dem vierten Tag nach dem Versteigerungstermin abläuft oder durch selbstschuldnerische Bürgschaften berechtigter Kreditinstitute geleistet werden.
Bargeld kann als Sicherheitsleistung nicht angenommen werden, die Sicherheitsleistung kann auch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse erfolgen.
Weitergehende Auskünfte erhalten Sie über Ihre Hausbank, die Ihnen auch die Sicherheitsleistung beschafft. Sparbücher, Euro-Schecks, Wertpapiere oder sonstige Sicherheiten sind als Sicherheit nicht zugelassen.
Neben dem Gebot sind von dem Ersteher die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags, die Gerichtskosten für die Eintragung im Grundbuch und die Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Die Höhe der Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags und der Grunderwerbsteuer richtet sich nach der Höhe des Meistgebotes. Die Gerichtskosten für die Eintragung im Grundbuch werden nach dem Verkehrswert bzw. nach dem höheren Gebot berechnet.
Der Ersteher muss das Gebot, abzüglich einer im Termin bereits unter Verzicht auf die Rücknahme geleisteten Sicherheit, von der Erteilung des Zuschlags an mit 4 % verzinsen.
Die Bietzeit, also der Zeitraum von der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bis zum Schluss der Versteigerung, beträgt mindestens 30 Minuten (früher: 1 Stunde).
Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise über den grundsätzlichen Verfahrensablauf gegeben werden können.
Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen.
Alle für den Interessenten wichtigen Angaben und die Versteigerungsbedingungen werden im Versteigerungstermin bekannt gegeben und eingehend erörtert.
Die Geschäftsstelle der Zwangsversteigerungsabteilung erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
02644 / 947114
02644 / 947108