Beratungshilfe

 Beratungshilfe und Rechtsantragstelle

Beratungshilfe durch das Amtsgericht kann gewährt werden, wenn dem Anliegen des Rat suchenden Bürgers durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Hilfsmöglichkeiten oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Wenn der Rat suchende nicht über die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes verfügt, kann diesem ein Beratungsschein ausgestellt werden, mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann. Der Rechtsanwalt rechnet sodann die Kosten, bis auf einen geringen Selbstbehaltsbetrag, den der Bürger aufbringen muss, mit der Staatskasse ab.

Die Rechtsantragstelle ist keine Stelle, bei der kostenlose Rechtsberatung erteilt wird. Hierfür sind Rechtsanwälte die richtige Anlaufstelle. Bei fehlenden liquiden Mitteln hilft die Beratungshilfe weiter.

Die Rechtsantragstelle hilft beim Formulieren von Anträgen und Eingaben, nachdem zunächst geklärt wird, welches Anliegen der Rat Suchende hat. Der hierfür zuständige Sachbearbeiter, ein Rechtspfleger, prüft dabei nicht die Rechtslage und übernimmt auch keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg des Anliegens. Er unterstützt den Rat Suchenden lediglich bei der juristisch formgerechten Abfassung seines Begehrens. Deshalb ist die Rechtsantragstelle kein Ersatz für anwaltliche Beratung und führt auch keinen Prozess für einen Rat Suchenden.

Für diese -in aller Regel zeitlich aufwendige- Arbeit empfiehlt es sich, vorab einen Termin mit dem zuständigen Rechtspfleger zu vereinbaren.

Den vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Flyer können Sie hier abrufen.

Weitere Informationen stehen Ihnen hier zur Verfügung.